Satzung

„Leben mit Handicaps e. V. -Kompetenzzentrum für behinderte und chronisch kranke Eltern "

(Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt somit den Zusatz e. V.)

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen „Leben mit Handicaps e.V. – Kompetenzzentrum für behinderte und chronisch kranke Eltern“
  2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, speziell die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Lehre und Berufsbildung sowie öffentliche Gesundheitspflege gemäß § 52 AO sowie die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO, im Einzelnen die:

  1. Beratung und Betreuung behinderter und chronisch kranker Menschen und deren Angehöriger im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege
  2. Beratung und Unterstützung behinderter und chronisch kranker Eltern
  3. praxisnahe Ausbildung der Medizinstudenten über Praktika, berufsspezifisch orientierte Aktivitäten und außercurriculare Veranstaltungen (Vorträge, Colloquien)
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung professioneller und ehrenamtlicher Mitarbeiter durch den Verein im Gesundheits- und Sozialwesen zu medizinischen und sozialen Problemen behinderter und chronisch kranker Menschen und deren Angehöriger
  5. Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten zu medizinischen und sozialen Problemen behinderter und chronisch kranker Menschen
  6. Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung durch den Verein im Bereich der Arbeit mit chronisch kranken und behinderten Menschen
  7. Durchführung der Institutions- und Politikberatung zu Problemen chronisch kranker und behinderter Menschen durch den Verein. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch
    a) Durchführung von wissenschaftlichen Studien zur Versorgungssituation von Menschen mit Handicaps
    b) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
    c) Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung zur Inklusion von Menschen mit Handicaps
    d) Entwicklung barrierefreier Informationsmaterialien
    e) Förderung der Arbeit des Kompetenzzentrums für behinderte und chronisch kranke Eltern in Sachsen.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein „Leben mit Handicaps e. V. – Kompetenzzentrum für behinderte und chronisch kranke Eltern“ hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt und beruflich oder ehrenamtlich überwiegend in der Arbeit mit chronisch kranken und behinderten Menschen tätig ist.
    Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.

§6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

§7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§8 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
    Bei Bedarf kann ein Kuratorium einberufen werden.

§9 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Dem Vorstand obliegt:
    a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.

§10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer und dessen Entlastung
    b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    g) Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin
    h) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Eine satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von 50 % der Mitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt unter Wahrung der Bestimmungen des Absatzes 1 eine erneute Einladung. Diese zweite Versammlung ist dann mit der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Veränderungen der Mitgliedschaft und die Auflösung des Vereins bedürfen der absoluten Mehrheit
  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

§11 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres zu entrichten.
  2. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu verwenden.

§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Villa e.V. in 04109 Leipzig, Lessingstraße 7 mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 10. 10. 2000 diskutiert und angenommen. Die 1. Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. 12. 2008 diskutiert und angenommen. Die 2. Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.05.2011 diskutiert und angenommen. Die 3. Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2011 diskutiert und angenommen. Die 4. Satzungsänderung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.04.2017 diskutiert und angenommen.

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